Stadtpolizei
Artikel 15., Artikel 118. Absatz drei und Artikel 118a.B-VG ermöglichen es den österreichischen Gemeinden zur Besorgung polizeilicher Aufgaben in ihrem Gemeindegebiet Gemeindesicherheitswachen einzurichten, diese werden auch als Gemeindewachkörper, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizei bezeichnet.
Die Verfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindesicherheitswachen wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ neun und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Sicherheitsdirektor ihre örtliche Sicherheitspolizei per Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Die Gemeindesicherheitswache ist damit, wie auch die Bundespolizei, Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Überschreitung des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen ansonsten nicht rechtzeitig gesetzt werden könnten, ein solches Einschreiten ist dem Bezirkspolizeikommando unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Durch die Sicherheitspolizeigesetznovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindesicherheitswachen an jene der Bundespolizei angeglichen, zuvor war ihnen etwa das Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Streitigkeiten verwehrt.
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